Unfallflucht (§ 142 StGB)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wartepflicht, Bagatellschäden, tätige Reue – und die Folgen für Führerschein und Versicherung.
Verteidigung bei Alkohol- und Drogenfahrt in Erlangen – Promillegrenzen, THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, Fahrerlaubnisentziehung, MPU ab 1,6 Promille.
Wer nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug führt, riskiert weit mehr als ein Bußgeld. Bereits eine einzige Fahrt kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen. Für Berufskraftfahrer, Pendler und Selbstständige steht damit häufig die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.
Ob eine Fahrt als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt wird, hängt von wenigen Zehntel Promille und von den Umständen des Einzelfalls ab. Genau an diesen Schwellen setzt die Verteidigung an.
Ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Ersttäter müssen mit 500 Euro Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze des § 24c StVG.
Zur Straftat wird die Fahrt in zwei Konstellationen. Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig – der Nachweis der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gelingt dann allein über den Messwert, ohne dass es auf Fahrfehler ankommt. Bereits ab 0,3 Promille kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen oder ein Fahrfehler. Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten, greift § 315c StGB mit deutlich höherem Strafrahmen.
Für Cannabis gilt seit 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG). Wer diesen Wert erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit; bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen kommt auch hier eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht. Für Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gelten verschärfte Regeln.
Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Einschneidender als die Strafe selbst ist meist die Nebenfolge: Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt entzieht das Gericht in aller Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und ordnet eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an (§ 69a StGB). Anders als beim bloßen Fahrverbot nach § 44 StGB, das höchstens sechs Monate dauert und nach dessen Ablauf der Führerschein zurückgegeben wird, muss die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung neu beantragt werden.
Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung regelmäßig eine MPU. Auch bei Drogenfahrten ordnet die Behörde häufig eine MPU oder ein ärztliches Gutachten an. Fahranfänger müssen zusätzlich mit der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und einem Aufbauseminar rechnen. Kommt es zu einem Unfall, drohen versicherungsrechtliche Folgen: Die Vollkaskoversicherung kann ihre Leistung kürzen oder verweigern, die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Alkohol- und Drogenverfahren sind in hohem Maß beweisabhängig – und damit angreifbar. Ansatzpunkte sind unter anderem:
Welche Strategie trägt, hängt von Akteninhalt, Messwerten und persönlicher Situation ab. Wie sich Fahrverbot, Entziehung und Sperrfrist im Einzelnen unterscheiden, erläutern wir unter Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, MPU.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wartepflicht, Bagatellschäden, tätige Reue – und die Folgen für Führerschein und Versicherung.
Auch Alleinrennen („Polizeiflucht") und deutlich überhöhte Geschwindigkeit können als verbotenes Rennen verfolgt werden – mit Fahrzeugeinziehung.
Fahren ohne oder trotz entzogener Fahrerlaubnis, ausländische Führerscheine, Halterverantwortlichkeit.
Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer der Handlungsspielraum. Schildern Sie uns Ihre Situation; wir melden uns kurzfristig zurück.