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Verkehrsstrafrecht

Trunkenheits- und Drogenfahrt (§§ 316, 315c StGB)

Verteidigung bei Alkohol- und Drogenfahrt in Erlangen – Promillegrenzen, THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, Fahrerlaubnisentziehung, MPU ab 1,6 Promille.

Wer nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug führt, riskiert weit mehr als ein Bußgeld. Bereits eine einzige Fahrt kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen. Für Berufskraftfahrer, Pendler und Selbstständige steht damit häufig die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.

Ob eine Fahrt als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt wird, hängt von wenigen Zehntel Promille und von den Umständen des Einzelfalls ab. Genau an diesen Schwellen setzt die Verteidigung an.

Promillegrenzen und THC-Grenzwert: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Ersttäter müssen mit 500 Euro Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze des § 24c StVG.

Zur Straftat wird die Fahrt in zwei Konstellationen. Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig – der Nachweis der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gelingt dann allein über den Messwert, ohne dass es auf Fahrfehler ankommt. Bereits ab 0,3 Promille kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen oder ein Fahrfehler. Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten, greift § 315c StGB mit deutlich höherem Strafrahmen.

Für Cannabis gilt seit 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG). Wer diesen Wert erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit; bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen kommt auch hier eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht. Für Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gelten verschärfte Regeln.

Sanktionen: Von der Geldstrafe bis zur MPU

Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Einschneidender als die Strafe selbst ist meist die Nebenfolge: Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt entzieht das Gericht in aller Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und ordnet eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an (§ 69a StGB). Anders als beim bloßen Fahrverbot nach § 44 StGB, das höchstens sechs Monate dauert und nach dessen Ablauf der Führerschein zurückgegeben wird, muss die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung neu beantragt werden.

Ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung regelmäßig eine MPU. Auch bei Drogenfahrten ordnet die Behörde häufig eine MPU oder ein ärztliches Gutachten an. Fahranfänger müssen zusätzlich mit der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und einem Aufbauseminar rechnen. Kommt es zu einem Unfall, drohen versicherungsrechtliche Folgen: Die Vollkaskoversicherung kann ihre Leistung kürzen oder verweigern, die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.

Verteidigungsansätze

Alkohol- und Drogenverfahren sind in hohem Maß beweisabhängig – und damit angreifbar. Ansatzpunkte sind unter anderem:

  • Messung und Blutentnahme: Wurde die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen, transportiert und analysiert? Stimmen Rückrechnung und Trinkende-Angaben? Fehler in der Beweiskette können den Tatnachweis erschüttern.
  • Ausfallerscheinungen: Unterhalb von 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Häufig lassen sich vermeintliche Fahrfehler auch anders erklären.
  • Nachtrunk und Trinkverlauf: Angaben zum Konsum nach Fahrtende können den Tatzeitwert infrage stellen.
  • Fahrereigenschaft: Ohne Anhaltekontrolle muss nachgewiesen werden, wer tatsächlich gefahren ist.
  • Sperrfristverkürzung: Durch Teilnahme an anerkannten verkehrspsychologischen Maßnahmen lässt sich die Sperrfrist häufig verkürzen und die MPU gezielt vorbereiten.

Welche Strategie trägt, hängt von Akteninhalt, Messwerten und persönlicher Situation ab. Wie sich Fahrverbot, Entziehung und Sperrfrist im Einzelnen unterscheiden, erläutern wir unter Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, MPU.

Was Sie jetzt tun und lassen sollten

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder bei der Kontrolle noch später gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Das Schweigerecht darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
  • Unterschreiben Sie nichts außer der Empfangsbestätigung und stimmen Sie freiwilligen Tests nicht zu, zu denen Sie nicht verpflichtet sind.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen auf: Sicherstellungsprotokoll, Anhörungsbogen, Vorladung.
  • Prüfen Sie, ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht; sie übernimmt in vielen Fällen die Kosten der Verteidigung.
  • Beauftragen Sie frühzeitig einen Verteidiger mit der Akteneinsicht, bevor Sie sich äußern. Nehmen Sie Kontakt auf – gerade in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens lassen sich die Weichen noch stellen.

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